Schulgeld

Warum wir Schulgeld erheben: Bildung in gemeinsamer Verantwortung

Die Schulen des Evangelischen Schulwerkes sind Orte, an denen Bildung auf der Grundlage christlicher Werte und pädagogischer Freiheit gestaltet wird. Um diesen besonderen Raum für die Entwicklung unserer Schülerinnen und Schüler dauerhaft zu erhalten, ist die Erhebung von Schulgeld eine notwendige Säule unserer Finanzierung.

Denn obwohl freie Schulen das staatliche Bildungswesen entlasten und bereichern, werden sie in Niedersachsen nicht vollständig durch öffentliche Mittel refinanziert. Die staatliche Finanzhilfe deckt nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Personal- und Sachkosten. Die verbleibende Differenz muss durch den Schulträger und die Elternschaft gemeinsam geschlossen werden.

Dabei verstehen wir die Erhebung dieser Beiträge als Ausdruck einer gemeinsamen Verantwortung von Eltern, Kirche und Staat. Um sicherzustellen, dass unsere Schulen ein Ort der Begegnung für alle bleiben, ist das Schulgeld sozial gestaffelt und orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familien. Dieser solidarische Ausgleich garantiert, dass der Zugang zu unseren Bildungsangeboten nicht an finanziellen Hürden scheitert, sondern die soziale Vielfalt unserer Schulgemeinschaft gewahrt bleibt. So ermöglichen wir eine lebendige Bildungslandschaft, die über den staatlichen Standard hinausgeht und individuelle Entfaltung ermöglicht.

Stufenstaffelung ab dem 01.08.2026

Stufenstaffelung ab dem 01.08.2028

Ab 01.08.2026 erhebt das Evangelische Schulwerk ein einkommensabhängiges Schulgeld auf Basis einer Stufenstaffelung.

Die Schulgeldeinstufung erfolgt mit Beginn eines jeden Schuljahres jeweils in Stufe 7 und beträgt 100 €. Die Vorlage von Einkommensnachweisen ist dafür entbehrlich. In allen anderen Fällen ist vor Beginn eines jeden Schuljahres ein Antrag auf Schulgeldreduzierung zu stellen, dem alle Einkommensnachweise der Personensorgeberechtigten beizufügen sind.

Als Einkommen gilt die Summe der in dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten positiven Einkünfte (Bruttoeinkünfte) der schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten. Die maßgeblichen Einkommensarten bestimmen sich nach §2 Einkommensteuergesetz (EStG):

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EstG

Ebenfalls angerechnet werden Ausbildungsbeihilfen bzw. gleichartige Leistungen und sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind (wie Kranken- und Kinderkrankengeld, Mutterschafts- und Elterngeld. Ausbildungsbeihilfen, Renten und Arbeitslosengeld).

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten anderer schulgeldpflichtiger Personen ist nicht möglich.

Von der Summe des festgestellten Einkommens werden folgende Positionen abgezogen:

  • ein Freibetrag von 2.928,00 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind
  • die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten oder die vorgesehenen Pauschalsätze
  • die im Berechnungszeitraum geleistete Kirchensteuer
  • außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG, die von der Finanzverwaltung nachweisbar (durch Einkommensteuerbescheid) als abziehbar anerkannt wurden
  • Behindertenpauschbetrag
  • Bei Selbständigen die Hälfte der vom Finanzamt anerkannten Altersvorsorgeaufwendungen sowie die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Bei Rentnern und Pensionären die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Sonderausgaben (u. a. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung) werden nicht berücksichtigt.

Zur Festsetzung des Schulgeldes werden nur die positiven Einkünfte zugrunde gelegt. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten bzw. von dem anderen Elternteil ist nicht möglich.

Die Einkommensermittlung erfolgt grundsätzlich anhand des vollständigen (alle Seiten bis zum Siegel des Finanzamtes) Einkommensteuerbescheides des dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahres. Beispiel: Für das Schuljahr 2025/2026 (01.08.2025 – 31.07.2026) ist das vollständige Kalenderjahr 2024 berechnungsrelevant.

 

Ist dieser Bescheid noch nicht erteilt, ist vorläufig der letzte den Schulgeldpflichtigen erteilte Bescheid zugrunde zu legen. Die Festsetzung des zu zahlenden Beitrags für das jeweilige Schuljahr erfolgt dann nur vorläufig bis zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr.

Schulgeldpflichtige, die mangels steuerrechtlicher Verpflichtung keine Einkommensteuererklärung abgegeben, sind verpflichtet, dies glaubhaft zu belegen.

Die Einkommensermittlung erfolgt dann anhand anderer geeigneter Nachweisunterlagen für das dem Schuljahr vorhergehende Kalenderjahr. Dies können u.a. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für den gesamtem Zeitraum, ALG-I-Bescheide, Bescheinigung des Arbeitgebers über den steuerpflichtigen Jahresbruttoarbeitslohn, Gewinnermittlung sowie weitere Unterlagen zum Nachweis sonstiger Einkommensarten sein.

Schulgeldpflichtige, die Empfänger einer laufenden Sozialleistung nach SGB II, SGB XII und AsylbLG sind, werden auf Antrag von der Zahlung des Schulgeldes befreit. Eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides ist dem Antrag beizufügen. Die Befreiung gilt nur für den jeweils bewilligten Zeitraum des Leistungsbescheides.

Wir verarbeiten ausschließlich die Daten aus Ihren Einkommensunterlagen, die für die Berechnung des einkommensabhängigen Schulgeldes erforderlich sind. Sie sind berechtigt, nicht benötigte Angaben unkenntlich zu machen. Um die Vollständigkeit prüfen zu können, benötigen wir zunächst die vollständigen Bescheide. Bei Einkommensteuerbescheiden können Sie die Zahlenwerte schwärzen, die nicht für die Berechnung des Schulgeldes nach der Schulgeldregelung erforderlich sind.

Relevant für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens sind die vollständigen Angaben zu Ihren Einkünften jeglicher Art. Hierzu zählen auch die Angaben aus „Erläuterungen zur Festsetzung“, bspw. die Einnahmen aus Lohnersatzleistungen oder ausländische und/oder inländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommenssteuer unterliegen.

Alle anderen Angaben können von Ihnen geschwärzt werden. Der Bezug der eingereichten Unterlagen zu den Schulgeldpflichtigen muss erkennbar sein.

Sofern Sie jedoch abzugsfähige Positionen schwärzen, können diese nicht zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden (siehe Schulgeldregelung unter 2.2). Bei Schwärzungen von Zahlenwerten muss der inhaltliche Bezug erkennbar bleiben. Dies gilt insbesondere auch für Schwärzungen im Textteil des Steuerbescheides. Bei einer Schwärzung einkommensrelevanter Angaben behalten wir uns die Festsetzung des Höchstsatzes vor, weil dann keine ordnungsgemäße Berechnung erfolgen kann. Bitte prüfen Sie deshalb sorgfältig, welche Angaben Sie unkenntlich machen.

Die Zuständigkeiten für die Schulen sind unter den Sachbearbeiter*innen aufgeteilt.
Die Einkommensunterlagen können Sie postalisch oder per Mail an
schulgeld.schulwerk@evlka.de übermitteln. Bitte geben Sie im Betreff den Namen des Kindes und der Schule an.

Das Schulgeld wird jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Die Schulgeldpflichtigen sind verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Unterlagen jeweils bis zum 31.07. eines jeden Jahres einzureichen.
Schulgeldpflichtige, die ihre Kinder neu an einer unserer Schulen angemeldet haben, werden von uns postalisch aufgefordert Ihre Unterlagen einzureichen.

Bei wesentlichen Einkommensminderungen kann eine Neuberechnung des Schulgeldes auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung eines Nachweises über die Einkommensminderung (z.B. Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid, Bescheid über Eltern- bzw. Betreuungsgeld, aktuelle Lohn-, Gehaltsbescheinigung etc.) einzureichen.
Die Neuberechnung findet ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist, statt, eine rückwirkende Herabsetzung des Schulgeldes ist nicht möglich.

Wir benötigen keine Einkommensunterlagen, wenn Sie uns formlos schriftlich mitteilen, dass Sie freiwillig den Höchstsatz zahlen möchten. Sofern diese Mitteilung nicht erfolgt und die jeweils berechnungsrelevanten Einkommensunterlagen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten nicht bis spätestens 31.03. des darauffolgenden Kalenderjahres eingereicht werden, sind wir berechtigt, rückwirkend den jeweiligen Höchstbetrag festzusetzen.

Der Schulvertrag muss von allen Personenberechtigten als gesetzliche Vertreter unterschrieben werden. Nur die Unterschrift einer/eines Personensorgeberechtigten würde zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Wenn das Sorgerecht ausschließlich nur bei einem Elternteil liegt, kann diese/dieser den Vertrag allein unterzeichnen (Nachweis über das alleinige Sorgerecht anhand Negativbescheinigung).

Schulgeldpflichtig sind die Personensorgeberechtigten. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander diese Voraussetzung, so werden diese auch zur Festsetzung des Schulgeldes herangezogen und haften hierfür als Gesamtschuldner. Eine prozentuale Berechnung nach den jeweiligen Einkünften der Personensorgeberechtigten ist nicht möglich.

Im Falle einer Trennung/Scheidung der Eltern bleiben weiterhin beide Elternteile Schulgeldpflichtige, es sei denn, einem Elternteil wird die alleinige Personensorgeberechtigung zugesprochen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, ist die sogenannte Negativbescheinigung einzureichen. Die Negativbescheinigung ist ein Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgerechtsregister, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt.

Eine anteilige Berechnung nach den jeweiligen Einkünften der Personensorgeberechtigten ist nicht möglich. Wie die Zahlungsmodalitäten ablaufen, liegt in der Verantwortung der Schulgeldpflichtigen. Die Personensorgeberechtigten haften gesamtschuldnerisch.

Bei getrennt lebenden Eltern, die das Schulgeld in monatlichen Teilbeträgen zahlen möchten, müssen die Eltern eine Bankverbindung für die Abbuchungen angeben. Eine Splittung des Schulgeldes ist nicht möglich. Sofern Sie das Schulgeld als Jahresbeitrag zahlen, ist der komplette Betrag auf unser Bankkonto selbständig zu überweisen.

Bitte beachten Sie, dass bei der Festsetzung des Schulgeldes das berechnungsrelevante Gesamteinkommen beider Elternteile ausgewiesen wird. Dies ist aus Transparenzgründen erforderlich, weil die Berechnung des Schulgeldes sonst für Sie nicht nachvollziehbar wäre.

Sobald Sie uns neue einkommensrelevante Unterlagen eingereicht haben, erfolgt eine Neuberechnung des Schuldgeldes und eine neue Kostenfestsetzung wird zugesandt. Je nach vorliegenden Unterlagen sind die Kostenfestsetzungen vorläufig oder endgültig.

Für die Schulen in Trägerschaft des Evangelischen Schulwerkes gibt es derzeit keinen Mindestbeitrag.

Der Höchstbetrag beträgt ab 01.08.2025 und ab einem Jahresbruttoeinkommen von  > 100.000,00 €, monatlich 100 €. Ab 01.08.2027 beträgt der Höchstbetrag 130 €, ebenfalls ab einem Jahresbruttoeinkommen von > 100.000,00 €.

Schulgeldpflichtige, die Empfänger einer laufenden Sozialleistung nach SGB II, SBG XII und AsylbLG sind, werden bei Einreichung der entsprechenden Bescheide von den Zahlungen des Schulgeldes befreit. Essenbeiträge müssen jedoch weiterhin bezahlt werden.

Die Befreiung gilt nur für die in den Bescheiden festgelegten Bewilligungszeiträume.

Für Schüler und Schülerinnen, die zum Besuch einer Schule im Ausland beurlaubt sind, ist für den Beurlaubungszeitraum das letztgültige Schulgeld zu zahlen.

Auch wenn ein Schüler volljährig ist, sind die Eltern verpflichtet, für eine angemessene Gesamtausbildung zu sorgen (bis zur Erstausbildung zum Beruf). Somit werden Schulverträge grundsätzlich nur mit den Eltern abgeschlossen und diese Verträge können auch nur von den Eltern gekündigt werden.

Beim Schulgeld handelt es sich um einen Jahresbeitrag für ein Schuljahr. Unabhängig von den Ferienzeiten läuft ein Schuljahr immer vom 01.08. bis zum 31.07. des darauffolgenden Kalenderjahres.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungswesens zum 01.01.2017 wurde das Einsenden von Belegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt entbehrlich. 

Das Evangelische Schulwerk erstellt daher keine Schulgeldbescheinigungen mehr. Geleistete Zahlungen können mit Kopien der Kontoauszüge belegt werden.

Über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen entscheiden die jeweiligen Schulen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Einschulung in eine Schule des Evangelischen Schulwerkes.

Kontakt

Patricia Backhaus

Telefon 0511 1241-782

(Mo.-Fr. 9.00-12.30 Uhr)
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