Schulgeld

Wie errechnet sich die Höhe des Schulgeldes?

Ab 01.08.2026 erhebt das Evangelische Schulwerk ein einkommensabhängiges Schulgeld auf Basis einer Stufenstaffelung.

Die Schulgeldeinstufung erfolgt mit Beginn eines jeden Schuljahres jeweils in Stufe 7 und beträgt 100 €. Die Vorlage von Einkommensnachweisen ist dafür entbehrlich. In allen anderen Fällen ist vor Beginn eines jeden Schuljahres ein Antrag auf Schulgeldreduzierung zu stellen, dem alle Einkommensnachweise der Personensorgeberechtigten beizufügen sind.

Stufenstaffelung ab dem 01.08.2026

Stufenstaffelung ab dem 01.08.2028

Wie setzt sich das für die Festsetzung des Schulgeldes maßgebliche Einkommen zusammen?

Als Einkommen gilt die Summe der in dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten positiven Einkünfte (Bruttoeinkünfte) der schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten. Die maßgeblichen Einkommensarten bestimmen sich nach §2 Einkommensteuergesetz (EStG):

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EstG

Ebenfalls angerechnet werden Ausbildungsbeihilfen bzw. gleichartige Leistungen und sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind (wie Kranken- und Kinderkrankengeld, Mutterschafts- und Elterngeld. Ausbildungsbeihilfen, Renten und Arbeitslosengeld).

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten anderer schulgeldpflichtiger Personen ist nicht möglich.

Von der Summe des festgestellten Einkommens werden folgende Positionen abgezogen:

  • ein Freibetrag von 2.928,00 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind
  • die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten oder die vorgesehenen Pauschalsätze
  • die im Berechnungszeitraum geleistete Kirchensteuer
  • außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG, die von der Finanzverwaltung nachweisbar (durch Einkommensteuerbescheid) als abziehbar anerkannt wurden
  • Behindertenpauschbetrag
  • Bei Selbständigen die Hälfte der vom Finanzamt anerkannten Altersvorsorgeaufwendungen sowie die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Bei Rentnern und Pensionären die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Sonderausgaben (u. a. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung) werden nicht berücksichtigt.

Was passiert, wenn Eheleute zusammen veranschlagt werden und die Einkünfte bei einem Ehepartner negativ sind?

Zur Festsetzung des Schulgeldes werden nur die positiven Einkünfte zugrunde gelegt. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten bzw. von dem anderen Elternteil ist nicht möglich.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden und aus welchem Zeitraum?

Die Einkommensermittlung erfolgt grundsätzlich anhand des vollständigen (alle Seiten bis zum Siegel des Finanzamtes) Einkommensteuerbescheides des dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahres. Beispiel: Für das Schuljahr 2025/2026 (01.08.2025 – 31.07.2026) ist das vollständige Kalenderjahr 2024 berechnungsrelevant.

Ist dieser Bescheid noch nicht erteilt, ist vorläufig der letzte den Schulgeldpflichtigen erteilte Bescheid zugrunde zu legen. Die Festsetzung des zu zahlenden Beitrags für das jeweilige Schuljahr erfolgt dann nur vorläufig bis zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr.

Schulgeldpflichtige, die mangels steuerrechtlicher Verpflichtung keine Einkommensteuererklärung abgegeben, sind verpflichtet, dies glaubhaft zu belegen.

Die Einkommensermittlung erfolgt dann anhand anderer geeigneter Nachweisunterlagen für das
dem Schuljahr vorhergehende Kalenderjahr. Dies können u.a. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für den gesamtem Zeitraum,
ALG-I-Bescheide, Bescheinigung des Arbeitgebers über den steuerpflichtigen Jahresbruttoarbeitslohn, Gewinnermittlung sowie weitere Unterlagen zum Nachweis sonstiger Einkommensarten sein.

Schulgeldpflichtige, die Empfänger einer laufenden Sozialleistung nach SGB II, SGB XII und AsylbLG sind, werden auf Antrag von der Zahlung des Schulgeldes befreit. Eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides ist dem Antrag beizufügen. Die Befreiung gilt nur für den jeweils bewilligten Zeitraum des Leistungsbescheides.

Welche Angaben in den Einkommensunterlagen dürfen unkenntlich gemacht werden?

Wir verarbeiten ausschließlich die Daten aus Ihren Einkommensunterlagen, die für die Berechnung des einkommensabhängigen Schulgeldes erforderlich sind. Sie sind berechtigt, nicht benötigte Angaben unkenntlich zu machen. Um die Vollständigkeit prüfen zu können, benötigen wir zunächst die vollständigen Bescheide. Bei Einkommensteuerbescheiden können Sie die Zahlenwerte schwärzen, die nicht für die Berechnung des Schulgeldes nach der Schulgeldregelung erforderlich sind.

Relevant für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens sind die vollständigen Angaben zu Ihren Einkünften jeglicher Art. Hierzu zählen auch die Angaben aus „Erläuterungen zur Festsetzung“, bspw. die Einnahmen aus Lohnersatzleistungen oder ausländische und/oder inländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommenssteuer unterliegen.

Alle anderen Angaben können von Ihnen geschwärzt werden. Der Bezug der eingereichten Unterlagen zu den Schulgeldpflichtigen muss erkennbar sein.

Sofern Sie jedoch abzugsfähige Positionen schwärzen, können diese nicht zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden (siehe Schulgeldregelung unter 2.2). Bei Schwärzungen von Zahlenwerten muss der inhaltliche Bezug erkennbar bleiben. Dies gilt insbesondere auch für Schwärzungen im Textteil des Steuerbescheides. Bei einer Schwärzung einkommensrelevanter Angaben behalten wir uns die Festsetzung des Höchstsatzes vor, weil dann keine ordnungsgemäße Berechnung erfolgen kann. Bitte prüfen Sie deshalb sorgfältig, welche Angaben Sie unkenntlich machen.

Wie und wo müssen die Einkommensunterlagen eingereicht werden?

Die Zuständigkeiten für die Schulen sind unter den Sachbearbeiter*innen aufgeteilt. Die Einkommensunterlagen können Sie postalisch oder per mail an schulgeld-schulwerk@evlka.de übermitteln. Bitte geben Sie im Betreff den Namen des Kindes und der Schule an.

Wann müssen die Einkommensunterlagen eingereicht werden?

Das Schulgeld wird jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Die Schulgeldpflichtigen sind verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Unterlagen jeweils bis zum 31.07. eines jeden Jahres einzureichen.
Schulgeldpflichtige, die ihre Kinder neu an einer unserer Schulen angemeldet haben, werden von uns postalisch aufgefordert Ihre Unterlagen einzureichen.

Was ist, wenn sich meine Einkommenssituation ändert?

Bei wesentlichen Einkommensminderungen kann eine Neuberechnung des Schulgeldes auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung eines Nachweises über die Einkommensminderung (z.B. Arbeitslosengeld-, Rentenbescheid, Bescheid über Elterngeld/Betreuungsgeld, aktuelle Lohn-/ Gehaltsbescheinigung etc.) einzureichen.
Die Neuberechnung findet ab dem Monat – in dem der Antrag eingegangen ist – statt, eine rückwirkende Herabsetzung des Schulgeldes ist nicht möglich.

Welche Folgen hat es, wenn ich keine Einkommensunterlagen einreiche?

Wir benötigen keine Einkommensunterlagen, wenn Sie uns formlos schriftlich mitteilen, dass Sie freiwillig den Höchstsatz zahlen möchten. Sofern diese Mitteilung nicht erfolgt und die jeweils berechnungsrelevanten Einkommensunterlagen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten nicht bis spätestens 31.3. des darauffolgenden Kalenderjahres eingereicht werden, sind wir berechtigt, rückwirkend den jeweiligen Höchstbetrag festzusetzen.

Warum muss das Elternteil des Kindes, welches nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt, den Schulvertrag mitunterschreiben?

Der Schulvertrag muss von allen Personenberechtigten als gesetzliche Vertreter unterschrieben werden. Nur die Unterschrift einer Personensorgeberechtigten / eines Personenberechtigten würde zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Wenn das Sorgerecht ausschließlich nur bei einem Elternteil besteht, dann kann dieses den Vertrag allein unterzeichnen (Nachweis über das alleinige Sorgerecht anhand Negativbescheinigung).

Wie erfolgt die Schulgeldberechnung bei getrenntlebenden Eltern?

Schulgeldpflichtig sind die Personensorgeberechtigten. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander diese Voraussetzung, so werden diese auch zur Festsetzung des Schulgeldes herangezogen und haften hierfür als Gesamtschuldner. Eine prozentuale Berechnung nach den jeweiligen Einkünften der Personensorgeberechtigten ist nicht möglich.

Im Falle einer Trennung / Scheidung der Eltern bleiben weiterhin beide Elternteile Schulgeldpflichtige, es sei denn, einem Elternteil wird die alleinige Personensorgeberechtigung zugesprochen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, ist die sog. Negativbescheinigung einzureichen. Die Negativbescheinigung ist ein Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgerechtsregister, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt.

Getrenntlebende Eltern – wer muss welchen Anteil vom Schulgeld zahlen?

Eine anteilige Berechnung nach den jeweiligen Einkünften der Personensorgeberechtigten ist nicht möglich. Wie die Zahlungsmodalitäten ablaufen, liegt in der Verantwortung der Schulgeldpflichtigen. Die Personensorgeberechtigten haften gesamtschuldnerisch.

Bei getrenntlebenden Eltern, die das Schulgeld in monatlichen Teilbeträgen zahlen möchten, müssen die Eltern eine Bankverbindung für die Abbuchungen angeben. Eine Splittung des Schulgeldes ist nicht möglich. Sofern Sie das Schulgeld als Jahresbeitrag zahlen, ist der komplette Betrag auf unser Bankkonto selbständig zu überweisen.

Bitte beachten Sie, dass bei der Festsetzung des Schulgeldes das berechnungsrelevante Gesamteinkommen beider Elternteile ausgewiesen wird. Dies ist aus Transparenzgründen erforderlich, weil für Sie sonst die Berechnung des Schulgeldes nicht nachvollziehbar wäre.

Warum erhalten wir so viele Kostenfestsetzungen?

Sobald Sie uns neue einkommensrelevante Unterlagen eingereicht haben, erfolgt eine Neuberechnung des betreffenden Schuldgeldes und eine neue Kostenfestsetzung wird zugesandt. Je nach vorliegenden Unterlagen sind die Kostenfestsetzungen vorläufig oder endgültig.

Welcher Mindestbetrag muss in jedem Fall gezahlt werden?

Für die Schulen in Trägerschaft des Evangelischen Schulwerkes gibt es derzeit keinen Mindestbeitrag.

Gibt es einen Höchstbeitrag?

Der Höchstbetrag beträgt ab 01.08.2025 und ab einem Jahresbruttoeinkommen von > 100.000,00 €, monatlich 100 €. Ab 01.08.2027 beträgt der Höchstbetrag 130 €, ebenfalls ab einem Jahresbruttoeinkommen > 100.000,00 €.

Wann werde ich von den Schulgeldzahlungen befreit?

Schulgeldpflichtige, die Empfänger einer laufenden Sozialleistung nach SGB II, SBG XII und AsylbLG sind, werden bei Einreichung der entsprechenden Bescheide von den Zahlungen des Schulgeldes befreit. Essenbeiträge müssen jedoch weiterhin bezahlt werden.

Die Befreiung gilt nur für die in den Bescheiden festgelegten Bewilligungszeiträume.

Muss ich bei einem Auslandsaufenthalt meines Kindes weiter Schulgeld zahlen?

Für Schüler und Schülerinnen, die zum Besuch einer Schule im Ausland beurlaubt sind, ist für den Beurlaubungszeitraum das letztgültige Schulgeld zu zahlen.

 

Können volljährige Schüler den Schulvertrag selbst unterschreiben?

Auch wenn ein Schüler volljährig ist, sind die Eltern verpflichtet, für eine angemessene
Gesamtausbildung zu sorgen (bis zur Erstausbildung zum Beruf). Somit werden Schulverträge grundsätzlich nur mit den Eltern abgeschlossen und diese Verträge können auch nur von den Eltern gekündigt werden.

Warum muss das Schulgeld immer für den Zeitraum 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres bezahlt werden?

Beim Schulgeld handelt es sich um einen Jahresbeitrag für ein Schuljahr. Unabhängig von den Ferienzeiten läuft ein Schuljahr immer vom 01.08. bis zum 31.07. des darauffolgenden Kalenderjahres.

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungswesens zum 01.01.2017 wurde das Einsenden von Belegen im Rahmen der Einkommenssteuerung an das Finanzamt entbehrlich. 

Das Evangelische Schulwerk erstellt daher keine Schulgeldbescheinigungen mehr. Geleistete Zahlungen können mit Kopien der Kontoauszüge belegt werden.

Über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen entscheiden die jeweiligen Schulen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Einschulung in eine Schule des Evangelischen Schulwerkes.

Schulgeld bis 31.07.2026

Kontakt

Patricia Backhaus

Telefon 0511 1241-782

(Mo.-Fr. 9.00-12.30 Uhr)
E-Mail schreiben