Wie und wo müssen die Einkommensunterlagen eingereicht werden?
Die Zuständigkeiten für die Schulen sind unter den Sachbearbeiter*innen aufgeteilt. Die Einkommensunterlagen können Sie postalisch oder per mail an schulgeld-schulwerk@evlka.de übermitteln. Bitte geben Sie im Betreff den Namen des Kindes und der Schule an.
Wann müssen die Einkommensunterlagen eingereicht werden?
Das Schulgeld wird jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Die Schulgeldpflichtigen sind verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Unterlagen jeweils bis zum 31.07. eines jeden Jahres einzureichen.
Schulgeldpflichtige, die ihre Kinder neu an einer unserer Schulen angemeldet haben, werden von uns postalisch aufgefordert Ihre Unterlagen einzureichen.
Was ist, wenn sich meine Einkommenssituation ändert?
Bei wesentlichen Einkommensminderungen kann eine Neuberechnung des Schulgeldes auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung eines Nachweises über die Einkommensminderung (z.B. Arbeitslosengeld-, Rentenbescheid, Bescheid über Elterngeld/Betreuungsgeld, aktuelle Lohn-/ Gehaltsbescheinigung etc.) einzureichen.
Die Neuberechnung findet ab dem Monat – in dem der Antrag eingegangen ist – statt, eine rückwirkende Herabsetzung des Schulgeldes ist nicht möglich.
Welche Folgen hat es, wenn ich keine Einkommensunterlagen einreiche?
Wir benötigen keine Einkommensunterlagen, wenn Sie uns formlos schriftlich mitteilen, dass Sie freiwillig den Höchstsatz zahlen möchten. Sofern diese Mitteilung nicht erfolgt und die jeweils berechnungsrelevanten Einkommensunterlagen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten nicht bis spätestens 31.3. des darauffolgenden Kalenderjahres eingereicht werden, sind wir berechtigt, rückwirkend den jeweiligen Höchstbetrag festzusetzen.
Warum muss das Elternteil des Kindes, welches nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt, den Schulvertrag mitunterschreiben?
Der Schulvertrag muss von allen Personenberechtigten als gesetzliche Vertreter unterschrieben werden. Nur die Unterschrift einer Personensorgeberechtigten / eines Personenberechtigten würde zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Wenn das Sorgerecht ausschließlich nur bei einem Elternteil besteht, dann kann dieses den Vertrag allein unterzeichnen (Nachweis über das alleinige Sorgerecht anhand Negativbescheinigung).
Wie erfolgt die Schulgeldberechnung bei getrenntlebenden Eltern?
Schulgeldpflichtig sind die Personensorgeberechtigten. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander diese Voraussetzung, so werden diese auch zur Festsetzung des Schulgeldes herangezogen und haften hierfür als Gesamtschuldner. Eine prozentuale Berechnung nach den jeweiligen Einkünften der Personensorgeberechtigten ist nicht möglich.
Im Falle einer Trennung / Scheidung der Eltern bleiben weiterhin beide Elternteile Schulgeldpflichtige, es sei denn, einem Elternteil wird die alleinige Personensorgeberechtigung zugesprochen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, ist die sog. Negativbescheinigung einzureichen. Die Negativbescheinigung ist ein Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgerechtsregister, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt.
Getrenntlebende Eltern – wer muss welchen Anteil vom Schulgeld zahlen?
Eine anteilige Berechnung nach den jeweiligen Einkünften der Personensorgeberechtigten ist nicht möglich. Wie die Zahlungsmodalitäten ablaufen, liegt in der Verantwortung der Schulgeldpflichtigen. Die Personensorgeberechtigten haften gesamtschuldnerisch.
Bei getrenntlebenden Eltern, die das Schulgeld in monatlichen Teilbeträgen zahlen möchten, müssen die Eltern eine Bankverbindung für die Abbuchungen angeben. Eine Splittung des Schulgeldes ist nicht möglich. Sofern Sie das Schulgeld als Jahresbeitrag zahlen, ist der komplette Betrag auf unser Bankkonto selbständig zu überweisen.
Bitte beachten Sie, dass bei der Festsetzung des Schulgeldes das berechnungsrelevante Gesamteinkommen beider Elternteile ausgewiesen wird. Dies ist aus Transparenzgründen erforderlich, weil für Sie sonst die Berechnung des Schulgeldes nicht nachvollziehbar wäre.
Warum erhalten wir so viele Kostenfestsetzungen?
Sobald Sie uns neue einkommensrelevante Unterlagen eingereicht haben, erfolgt eine Neuberechnung des betreffenden Schuldgeldes und eine neue Kostenfestsetzung wird zugesandt. Je nach vorliegenden Unterlagen sind die Kostenfestsetzungen vorläufig oder endgültig.
Welcher Mindestbetrag muss in jedem Fall gezahlt werden?
Für die Schulen in Trägerschaft des Evangelischen Schulwerkes gibt es derzeit keinen Mindestbeitrag.
Gibt es einen Höchstbeitrag?
Der Höchstbetrag beträgt ab 01.08.2025 und ab einem Jahresbruttoeinkommen von > 100.000,00 €, monatlich 100 €. Ab 01.08.2027 beträgt der Höchstbetrag 130 €, ebenfalls ab einem Jahresbruttoeinkommen > 100.000,00 €.
Wann werde ich von den Schulgeldzahlungen befreit?
Schulgeldpflichtige, die Empfänger einer laufenden Sozialleistung nach SGB II, SBG XII und AsylbLG sind, werden bei Einreichung der entsprechenden Bescheide von den Zahlungen des Schulgeldes befreit. Essenbeiträge müssen jedoch weiterhin bezahlt werden.
Die Befreiung gilt nur für die in den Bescheiden festgelegten Bewilligungszeiträume.
Muss ich bei einem Auslandsaufenthalt meines Kindes weiter Schulgeld zahlen?
Für Schüler und Schülerinnen, die zum Besuch einer Schule im Ausland beurlaubt sind, ist für den Beurlaubungszeitraum das letztgültige Schulgeld zu zahlen.
Können volljährige Schüler den Schulvertrag selbst unterschreiben?
Auch wenn ein Schüler volljährig ist, sind die Eltern verpflichtet, für eine angemessene
Gesamtausbildung zu sorgen (bis zur Erstausbildung zum Beruf). Somit werden Schulverträge grundsätzlich nur mit den Eltern abgeschlossen und diese Verträge können auch nur von den Eltern gekündigt werden.
Warum muss das Schulgeld immer für den Zeitraum 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres bezahlt werden?
Beim Schulgeld handelt es sich um einen Jahresbeitrag für ein Schuljahr. Unabhängig von den Ferienzeiten läuft ein Schuljahr immer vom 01.08. bis zum 31.07. des darauffolgenden Kalenderjahres.