
Erste Vorsitzende des Landeskirchenelternrates: Meike Stier-Salucci, 3.v.l, Ev. Grundschule Waldschule Eichelkamp; Stellvertretende Vorsitzende: Kirstin Seidel, 5.v.r., Gymnasium Andreanum; Vertreterinnen im Kuratorium: Maren Jakob-Nill, 2.v.r.h., Gymnasium Andreanum, Meike Stier-Salucci; Stellvertreterinnen: Anja Hindriks, 1.v.r., Ev. Gymnasium Nordhorn, Kirstin Seidel
GESCHÄFTSORDNUNG
Die Elternvertreter der Schulen in Trägerschaft des Schulwerks der Landeskirche Hannovers haben beschlossen, einen Landeskirchenelternrat (LKER) zu gründen. Die vorliegende Geschäftsordnung regelt die Geschäftsabläufe und Zuständigkeiten des LKER.
Bei der Nennung der männlichen Form ist die weibliche Form selbstverständlich einbezogen.
§ 1 Organisation des Landeskirchenelternrates
- Jede Schule in Trägerschaft des ev. Schulwerks entsendet bis zu 3-4 Elternvertreter in den LKER, darunter den jeweiligen Schulelternratsvorsitzenden. Jede Schule verfügt über zwei Stimmen. Mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Schulelternrat erlischt automatisch die Mitgliedschaft im LKER, die entsprechende Schule benennt einen Nachfolger. Abweichende Regelungen sind zwischen dem LKER und der entsprechende SER im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte das ausscheidende Mitglied Ämter im LKER bekleidet haben, gehen diese nicht auf den Nachfolger über, der LKER entscheidet über eine Neuverteilung.
- Die Schulen wählen ihre LKER-Vertreter für jeweils zwei Jahre, die Amtszeit des LKER beträgt ebenfalls zwei Jahre.
- Der Landeskirchenelternrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorstand, bestehend aus:
- einem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
Der LKER wählt zudem:
- einen Kuratoriumsvertreter
- einen Kuratoriumsstellvertreter
Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Kandidaten nach derzeitigem Stand für die gesamte Wahlperiode zur Verfügung stehen sollten. Alle gewählten Ämter bleiben bis zur Neuwahl einer Nachfolge kommissarisch im Amt.
§ 2 Aufgaben und Pflichten des Landeskirchenelternrates
- Der LKER dient dem Informationsaustausch und der Abstimmung der evangelischen Elternschaft. Gemeinsame Anliegen werden gegenüber dem Schulträger vertreten. Die Rechte der Schulelternräte, schulinterne Anliegen direkt mit dem Schulträger zu erörtern, bleiben hiervon unberührt. Jede SER hat die Möglichkeit, über ihre LKER-Vertreter Themen in den LKER einzubringen. Sollten sich aus diesen Themen Abstimmungsbedarfe mit dem Schulträger ableiten, entscheidet der LKER mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ob es sich um ein gemeinsames Anliegen handelt.
- Die Mitglieder des Landeskirchenelternrates arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle aller Schüler und Erziehungsberechtigten der beteiligten Schulen.
- Die Mitglieder des Landeskirchenelternrates berichten den Schulelternräten regelmäßig über ihre Tätigkeiten unter Wahrung etwa gebotener Vertraulichkeit.
- Nur der Vorstand ist befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen des LKER außerhalb des Kuratoriums abzugeben. Im Kuratorium des Schulwerkes der ev.-luth. Landeskirche Hannovers übernehmen der oder die gewählten Kuratoriumsvertreter diese Aufgabe.
§ 3 Vorstand des Landeskirchenelternrates
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall bzw. nach Absprache die stellvertretenden Vorsitzende, vertreten die Interessen des LKER nach außen gegenüber dem Schulträger und der Öffentlichkeit und nach innen gegenüber den Schulelternräten im Einvernehmen mit dem LKER. In Übereinstimmung im Vorstand kann im Einzelfall die Vertretungsbefugnis auf ein anderes Mitglied des LKER übertragen werden.
- Der Vorstand kann Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, im Interesse des LKER treffen. Diese bedürfen der Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder und sind dem Plenum nachträglich zur Billigung vorzulegen. Bei Uneinigkeit muss der Beschluss in einer LKER-Sitzung herbeigeführt werden.
- Dem Vorstand obliegt insbesondere
- die Einladung zu den Sitzungen
- die Vorbereitung der Sitzungen
- die Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung der Beschlüsse des LKER und
- die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung
- Der Vorsitzende ist verpflichtet, seinem Amtsnachfolger die für seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen des LKER, insbesondere Protokolle und Schriftverkehr zu übergeben.
§ 4 Sitzungen des Landeskirchenelternrates
- Der LKER tritt mindestens zweimal, im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Mitglieder sind vom Vorsitzenden unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher per E-Mail, oder auf Wunsch schriftlich, einzuladen.
- Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich spätestens drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch noch mündlich zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der LKER mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- In begründeten Fällen kann der Vorsitzende in Übereinstimmung mit dem Vorstand den LKER formlos und ohne Einhaltung einer Frist einberufen, auch während der Schulferien, jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen. Der Vorsitzende muss den LKER innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Sitzungen des LKER sind nicht öffentlich. In Ausnahmefällen können weitere Elternvertreter eingeladen werden. An den Sitzungen sollte ein Vertreter des ev. Schulwerks teilnehmen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen. Der LKER kann aus besonderen Gründen allein beraten.
- Wer in den Sitzungen des LKER sprechen will, muss sich zu Wort melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die Redezeit kann beschränkt werden. Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass der weitestgehende Antrag zuerst abgestimmt wird. Im Zweifelsfall wird die Reihenfolge der Anträge vom Vorsitzenden bestimmt.
- Zur Geschäftsordnung muss das Wort erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung betreffen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen hierbei nicht gemacht werden.
- Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
- Vertagung des Verhandlungsgegenstandes
- Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
- Übergang zur Tagesordnung
- Schluss der Rednerliste
- Schluss der Debatte und nachfolgende Abstimmung
- Verweisung an einen Ausschuss
- Unterbrechung der Sitzung
Wer in der Sitzung persönlich genannt und kritisiert worden ist, hat das Recht, unmittelbar zu erwidern und vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort zu erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Kritik zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn gerichtet waren, richtig zu stellen.
§ 5 Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
Der Landeskirchenelternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und mindestens die Hälfte der sich in der Trägerschaft des ev. Schulwerks befindlichen Schulen anwesend ist.
- Beschlüsse des LKER werden mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Bei Abwesenheit eines Mitgliedes des LKER kann dieses seine Stimme zu vorher bekannten Beschlussvorlagen zur Schulelternratssitzung schriftlich abgeben.
- Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Mitgliedes der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim durchzuführen.
- Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden, wenn die erforderliche Hälfte der Mitglieder bzw. die Hälfte der Schulen nicht anwesend ist. Hierauf muss in der Einladung zur nächsten Sitzung besonders hingewiesen werden.
§ 6 Protokoll
Über jede Sitzung des Landeskirchenelternrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es enthält Ort, Beginn und Ende der Sitzung, Tagesordnung, eine Liste der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und Feststellung der Beschlussfähigkeit. Die Protokollführung obliegt i.d.R. dem Vorstand, im Ausnahmefall eine durch den Vorstand zu bestimmende Person des LKER.
Das Protokoll ist zeitnah per Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
§ 7 Ausschüsse
Der LKER kann Ausschüsse bilden.
Werden Ausschüsse gebildet, so können sie in der Regel nur aus Mitgliedern des LKER, gegebenenfalls gemischt mit weiteren Vertretern aus dem schulischen Umfeld (Schüler-, Eltern-, Lehrervertretern) oder des Schulträgers bestehen. Jeder Ausschuss wählt nach Bildung unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ausschusses sind im Namen des LKER berechtigt, mit Personen oder Institutionen über spezifische Sachfragen zu verhandeln und klärende Auskünfte einzuholen, in Abstimmung mit dem Schulwerk. Über Arbeit und Ergebnisse unterrichtet der Ausschuss den LKER-Vorsitzenden und den LKER bei der nächsten Sitzung. Der Vorstand des LKER ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.
§ 8 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Landeskirchenelternrat
- LKER-Mitgliederscheiden vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrem Amt, wenn
- das Kind, als dessen Erziehungsberechtigte sie von einer Klassenelternschaft gewählt worden sind, die Schule verlässt
- sie aus dem Schulelternratsamt ihrer jeweiligen Schule ausscheiden
- sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren.
§ 9 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung gilt, bis eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Landeskirchenelternrates eine geänderte Fassung beschließt. Diese Geschäftsordnung ist am 18.04.2015 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.